Schule / Berufsausbildung / Arbeit
In den § 124 und § 125 des Niedersächsischen Justizvollzugsgesetzes (NJVollzG) kommt die besondere Bedeutung von Arbeit, Aus- und Weiterbildung für den Jugendvollzug zum Ausdruck:
§ 124 Zuweisung, Arbeitspflicht
(1) Aus- und Weiterbildung, Arbeit sowie arbeitstherapeutische Beschäftigung dienen insbesondere dem Ziel, Fähigkeiten für eine Erwerbstätigkeit nach der Entlassung zu vermitteln, zu erhalten oder fördern.
(2) Die Vollzugsbehörde soll dem Gefangenen unter besonderer Berücksichtigung des § 114 Abs. 1 Satz 3 vorrangig schulische oder berufliche Orientierungs-, Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen zuweisen. Soweit eine solche Zuweisung nach Maßgabe des Erziehungs- und Förderungsplans nicht vorgesehen ist, soll die Vollzugsbehörde ihm statt einer Tätigkeit nach Satz 1 wirtschaftlich ergiebige Arbeit oder, wenn dies der Vollzugsbehörde nicht möglich ist, eine angemessene Beschäftigung zuweisen und dabei seine Fähigkeiten, Fertigkeiten und Neigungen berücksichtigen. Die Vollzugsbehörde kann dem Gefangenen als Tätigkeit nach Satz 2 auch eine Hilfstätigkeit zuweisen.
(3) Ist der Gefangene zu wirtschaftlich ergiebiger Arbeit nicht fähig, so soll ihm eine geeignete arbeitstherapeutische Beschäftigung zugewiesen werden.
(4) Der Gefangene ist verpflichtet, eine ihm zugewiesene Tätigkeit auszuüben. Vollzugliche Maßnahmen, insbesondere Lockerungen, die der Ausübung einer zugewiesenen Tätigkeit ganz oder teilweise entgegenstehen, sollen nur zugelassen werden, soweit dies im Rahmen des Erziehungs- und Förderplans zur Erreichung des Vollzugszieles nach § 113 Satz 1, im überwiegenden Interesse oder aus einem anderen wichtigen Grund erforderlich ist.
§ 125 Aus- und Weiterbildungsangebote
Schulische und berufliche Aus- und Weiterbildungsangebote sind von der Vollzugsbehörde in ausreichendem Umfang bereitzustellen und möglichst so zu gestalten, dass sie von Gefangenen auch dann sinnvoll genutzt werden können, wenn wegen der Kürze des Freiheitsentzuges ein Abschluss bis zur Entlassung nicht erreichbar ist. Im Rahmen der durchgängigen Betreuung ist darauf hinzuwirken, dass dem Gefangenen die Fortsetzung der im Jugendvollzug begonnenen Aus- oder Weiterbildungsmaßnahme nach der Entlassung außerhalb der Anstalt ermöglicht wird.
(Der Text wurde um die weibliche Anredeform gekürzt.)
In der Jugendanstalt Hameln herrscht derzeit Vollbeschäftigung.
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